16 April 2026, 22:09

Stuttgarter Gericht kippt pauschalen AfD-Ausschluss bei Richterwahl

Schwarz-weiß-Zeichnung des deutschen Komponisten Jean Paul Friedrich Richter in einem schwarzen Mantel mit Text unten.

Stuttgarter Gericht kippt pauschalen AfD-Ausschluss bei Richterwahl

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den pauschalen Ausschluss von Kandidaten der AfD für die Wahl ehrenamtlicher Richter als rechtswidrig erklärt. Der Kreistag des Landkreises Heilbronn hatte im Juli 2025 beschlossen, sieben von der AfD vorgeschlagene Personen nicht in die Vorschlagsliste aufzunehmen. Das Gericht urteilte nun, dass dieser Schritt gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoße.

In seiner Sitzung am 28. Juli 2025 hatte der Kreistag Heilbronn insgesamt 46 Personen für die Vorschlagsliste zur Wahl der ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart benannt. Die Mehrheit lehnte jedoch die sieben Kandidaten der AfD-Fraktion ohne Einzelfallprüfung ab. Zur Begründung führte sie an, die Partei vertrete Positionen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar seien. Die freien Plätze wurden stattdessen mit Bewerbern anderer Fraktionen besetzt.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart stellte in seinem Urteil fest, dass dieser pauschale Ausschluss gegen § 28 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verstoße. Es verwies dabei auf Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes, der allen Bürgerinnen und Bürgern gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern garantiert. Dieses Recht gelte auch für die Nominierung ehrenamtlicher Richter, betonte das Gericht. Die Auswahl müsse sich vielmehr an der individuellen Eignung der Bewerber orientieren – nicht an deren Parteizugehörigkeit.

In der Konsequenz verpflichtete das Gericht den Landkreis, die Vorschlagsliste unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben neu zu erstellen. Die aktuelle Wahlperiode der ehrenamtlichen Richter erstreckt sich von 2025 bis 2030.

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Der Landkreis Heilbronn muss die Vorschlagsliste nun entsprechend den gerichtlichen Auflagen überarbeiten. Das Urteil macht deutlich, dass pauschale Ausschlüsse von Bewerbern aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit unzulässig sind. Die Entscheidung unterstreicht zudem, dass Artikel 33 Absatz 2 GG auch für ehrenamtliche Richterämter uneingeschränkt gilt.

Quelle