Winterchaos auf den Straßen: Drohen Lohnabzüge bei Verspätungen durch Eis und Schnee?
Marliese MülichenWinterchaos auf den Straßen: Drohen Lohnabzüge bei Verspätungen durch Eis und Schnee?
Extreme Winterwetter behindert Pendler in der gesamten Region Strenger Frost, Schnee und glatte Straßen erschweren es Arbeitnehmern, pünktlich zur Arbeit zu gelangen.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, Lohn für ausgefallene Arbeitszeit zu zahlen, wenn die Ursache außerhalb des Einflussbereichs der Beschäftigten liegt. Verspätungen durch Wetterbedingungen können daher zu unbezahltem Arbeitsausfall oder Lohnabzügen führen. Wer wiederholt zu spät kommt, riskiert sogar eine Abmahnung.
Ausnahme: Kann ein Betrieb wegen externer Umstände – etwa extremer Wetterlagen – nicht öffnen, behalten Mitarbeiter ihren Lohnanspruch. In solchen Fällen müssen Arbeitgeber das betriebliche Risiko tragen. Um Konflikte zu vermeiden, wird Arbeitnehmern geraten, mehr Zeit für den Arbeitsweg einzuplanen und den Arbeitgeber bei absehbaren Verspätungen zu informieren.
Die Regelungen sollen eine faire Balance zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerpflichten herstellen. Während Beschäftigte sich auf winterliche Bedingungen einstellen müssen, um Lohnkürzungen zu vermeiden, haften Arbeitgeber bei betriebsbedingten Schließungen durch äußere Einflüsse.
