Neue Regeln für Wundauflagen: Was Ärzte und Patienten jetzt wissen müssen
Marliese MülichenNeue Regeln für Wundauflagen: Was Ärzte und Patienten jetzt wissen müssen
In Deutschland gelten neue Regelungen für die Verordnung von Wundauflagen. Die Änderungen betreffen die Abläufe für Ärzte, Apotheken und Patienten bei der Verschreibung von Medizinprodukten. Wundauflagen bleiben weiterhin erstattungsfähig durch die Krankenkassen – allerdings nach aktualisierten Richtlinien.
Wundauflagen zählen zu den Medizinprodukten und können weiterhin auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Ärzte müssen auf dem Rezept nun den genauen Produktnamen sowie die Pharmazentralnummer (PZN) des Herstellers angeben. Im Gegensatz zu Arzneimitteln unterliegen Wundauflagen jedoch nicht der Aut-idem-Regelung im Rahmenvertrag.
Apotheken und Ärzte sind nicht verpflichtet, die Art der verordneten Wundauflage zu prüfen. Sie dürfen das genau aufgelistete Produkt abgeben – es sei denn, es ist nicht verfügbar oder überschreitet den Festbetrag. Aktuell ist die elektronische Verordnung von Medizinprodukten wie Wundauflagen noch nicht möglich; die Rezepte müssen weiterhin in Papierform ausgestellt werden.
Für bestimmte Wundbehandlungsprodukte gilt eine Übergangsregelung bis Ende 2023. Zudem können andere Wundversorgungsprodukte, die nicht in Anlage V aufgeführt sind, aufgrund einer Übergangslösung noch bis Ende 2026 erstattet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) kann nach Prüfung weitere Produkte in Anlage V aufnehmen.
Die neuen Vorschriften schaffen Klarheit bei der Verordnung und Erstattung von Wundauflagen. Sie sichern die weitere Versorgung mit Wundversorgungsprodukten und ermöglichen gleichzeitig eine Anpassungsphase. Die elektronische Verordnung von Medizinprodukten ist im aktuellen System noch nicht vorgesehen.






