11 May 2026, 10:13

BGH-Urteil zu DocMorris-Rabatten: Teilweise Aufhebung mit offenen Schadensersatzfragen

Ein Plakat, auf dem steht, dass Big Pharma 2022 Amerikaner zwei bis drei Mal so viel für dieselben Medikamente berechnet hat wie andere Länder, mit Bildern von Medikamentenflaschen und einer Spritze darunter.

BGH-Urteil zu DocMorris-Rabatten: Teilweise Aufhebung mit offenen Schadensersatzfragen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem langjährigen Rechtsstreit zwischen der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) und der Online-Apotheke DocMorris ein Urteil teilweise aufgehoben. Im Mittelpunkt des Streits standen fünf Rabattaktionen, die DocMorris zwischen 2013 und 2015 beworben hatte. Zwar bestätigte der BGH einige der Einwände der Kammer, entschied jedoch zugleich, dass in zwei Fällen weiterhin Schadensersatzansprüche bestehen könnten.

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Der Konflikt hatte seinen Ursprung in fünf einstweiligen Verfügungen, die das Landgericht Köln zwischen 2013 und 2015 gegen DocMorris erlassen hatte. Betroffen waren verschiedene Rabattangebote, darunter Gutscheine für rezeptfreie Arzneimittel (OTC-Produkte) sowie direkte Rabatte auf Rezeptmedikamente. Zwei der Fälle waren bereits zuvor durch ein Vorabentscheidungsverfahren des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geklärt worden, der sich mit der Zulässigkeit von Gutscheinen für künftige OTC-Käufe befasst hatte.

2022 verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Apothekerkammer, in allen fünf Fällen Schadensersatz in Höhe von rund 18,5 Millionen Euro zu zahlen. Der BGH prüfte diese Entscheidung nun und stellte fest, dass drei der Werbeaktionen gegen das deutsche Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstießen. Bei einer davon handelte es sich um einen undefinierten Rabatt, den das Gericht als rechtswidrig einstuft.

Gleichzeitig urteilte der BGH, dass zwei weitere Fälle – in denen DocMorris direkte Preisnachlässe auf Rezeptmedikamente gewährt hatte – zulässig seien. Das Gericht räumte jedoch ein, dass in diesen beiden Fällen dennoch berechtigte Schadensersatzforderungen bestehen könnten, sodass die Kammer der Apotheke unter Umständen doch noch Entschädigungen zahlen müsste.

Mit seiner Entscheidung verringert der BGH zwar den Umfang der ursprünglich verhängten Schadensersatzzahlung von 18,5 Millionen Euro, lässt aber die Möglichkeit offener Zahlungen in den beiden verbleibenden Fällen bestehen. Das Urteil präzisiert, welche Arten von Rezeptrabatten mit dem deutschen Werberecht vereinbar sind. Nun müssen die Apothekerkammer und DocMorris weitere rechtliche Schritte abwarten, um über eine mögliche endgültige Entschädigung zu entscheiden.

Quelle